Das Amtsgericht ist zuständig für die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Urkunden sowie Kostbarkeiten
( § 1 Hinterlegungsgesetzt NRW)

Häufigste Fälle der Hinterlegung:

  • Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
  • Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils
    => Vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
  • Strafkautionen zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen
    =>Vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.
  • Bei Gläubigerunsicherheit gem. § 372 BGB, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will.
    So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen.
    Um die Hinterlegungsberechtigung nachzuweisen, sind Schriftstücke vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an dem selben Anspruch geltend machen

Die Abteilung für Hinterlegung befindet sich im Halbpaterre, Zimmer 8,

Telefonnummer: 02267 8837-107