Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren Titels ( Vollstreckungsbescheid, Urteil, Vergleich, Notarurkunde). Dieser und weitereBelege über bisherige Vollstreckungskosten müssen dem Antrag im Original beigefügt werden.

Die Vollstreckung wird vollzogen entweder

a) durch Pfändung beweglicher Gegenstände bzw. Wegnahme von Geld usw. durch den Gerichtsvollzieher.

Der Antrag auf Pfändung kann an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle beim Amtsgericht gesandt werden und wird dem zuständigen Gerichtsvollzieher zugeleitet.

b) durch Pfändung von Forderungen und Rechte durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts.

 

Die Abteilung für Zwangsvollstreckung befindet sich im II. Obergschoss, Zimmer 208, 210 und 205, ,

Telefonnummer: 02267 8837 -  305, 310, 312 oder 315

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